Konungariket Melania
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Verfassung des Königreichs Melania

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Beitrag von Melanska Arkiv Di 25 Nov - 22:05

Dieser Verfassung erlangt am heutigen Tage die Gültigkeit.

Konstitution av Kungariket Melania

Ingress:

Das Volk der Hezogtümer Holmsjö, Arbrå und Trönödal,
im rechten Glauben,
im Bestreben, die Herzogtümer unter einer Krone zu vereinen, um Demokratie und Freiheit zu stärken.
im Willen, zusammen mit gegenseitiger Rücksichtnahme und vereint zu leben,
in Einverständnis und Bekenntnis zu den Menschenrechten,
ab dem heutigen Tage folgende Verfassung zu führen.

Kapitel I
Grundsätze des Königreichs

Artikel 1
(1) Das Königreich Melania ist eine parlamentarische und föderale Monarchie.
(2) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus, welches seinen Willen in Wahlen und Abstimmungen und durch die bestellten Vollzugsbehörden und Richter nach Maßgabe dieser Verfassung ausübt, es sei denn in dieser Verfassung wird etwas Anderes bestimmt.

Artikel 2
(1) Das Königreich Melania besteht aus den Provinzen Holmsjö, Arbrå und Trönödal.
(2) Hauptstadt ist Holmsjö-Stadt.
(3) Amtssprache ist Melanisch.

Artikel 3
(1) Die Farben des Königreiches sind "rot-blau"
(2) Die Hymne ist "Du är vacker, Du fria"

Kapitel II
Das Reich und die Provinzen

Artikel 4
Reichsbürger ist, wer Kind eines Reichsbürgers ist oder die Reichsbürgerschaft erhalten hat.

Artikel 5
(1) Die Provinzen haben das Recht der Gesetzgebung in den Bereichen, die dem Reich nicht auschließlich zugewiesen sind.
(2) Allgemein gilt Reichsrecht bricht Provinzrecht.

Artikel 6
(1) Das Reich erhält die ausschließliche Gesetzgebung über:
a.) die Reichsregierung,
b.) das Reichsregister,
c.) die auswärtigen Angelegenheiten,
d.) die Verteidigung, Sicherung der Grenzen und Schutz der Bevölkerung,
e.) das Währungs- und Zollwesen sowie die Reichsssteuern,
f.) die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen,
g.) das Strafrecht, das Zivilrecht, das Prozessrecht sowie das Strafvollzugswesen,
h.) das Parteienrecht,
i.) den Verfassungsschutz.
(2) Ferner kann das Reich jederzeit Gesetze außerhalb dieser Bereiche erlassen sollten diese mit einer Mehrheit von 2/3 angenommen werden.

Artikel 7
(1) Das Reich regelt die Ausübung der politischen Rechte in Reichs-, die Provinzen regeln sie in Provinzangelegenheiten.
(2) Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Reich und Provinzen können Ausnahmen vorsehen.
(3) Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einer Provinz ausüben.

Artikel 8
(1) Oberhaupt einer Provinz ist der Herzog, er leitet die Exekutive der Provinz und ernennt die Provinzminister. Er wird vom König auf Lebenszeit ernannt sofern kein Erbe existiert,
er entsendet einen Vertreter in die Kammer der Provinzen.
(2) Jede Provinz gibt sich eine Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Bürger es verlangt.
(3) Das Reich schützt die verfassungsmäßige Ordnung der Provinzen. Es greift ein, wenn die Ordnung in einer Provinz gestört oder bedroht ist und die betroffene Provinz sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Provinzen schützen kann.
(4) Internationale Rechtsverpflichtungen brechen das Reichsrecht.
(5) Die Verwaltung obliegt, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, den Provinzen. Im Zuge des Reichszwanges kann hiervon abweichendes per Reichsgesetz geregelt werden.
(6) Näheres regelt ein Gesetz.

Artikel 9
(1) Das Reich schützt den Bestand und das Gebiet der Provinzen.
(2) Änderungen im Bestand oder im Gebiet der Provinzen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung durch Referendum, sowie eines Reichsgesetzes.

Kapitel III
Präsiduum des Reichs

Artikel 10
(1) Das Präsiduum des Reichs steht dem König zu.
(2) Die Thronfolge, zu der es infolge des Todes oder der Abdankung kommt, fällt dem legitimen Nachfolger aus dem Hause Plausibel zu. Näheres regelt ein Gesetz.

Artikel 11
(1) Der König erfüllt rein represäntative Aufgaben, er mischt sich nicht in die politischen Angelegenheiten des Reiches ein.
(2) Der König vergibt die militärischen Ämter und verleiht Adel, Rang, Orden und andere Auszeichnungen.
(3) Der König gewährt Amnestie, Straferlass, Strafumwandlung und Rehabilitation.

Artikel 12
Der König beglaubigt die bei den befreundeten Staaten und bei den internationalen Organisationen tätigen Botschafter und Gesandten. Die Botschafter oder Vertreter der internationalen Organisationen werden bei ihm beglaubigt.

Artikel 13
(1) Der König fertigt die Reichsgesetze aus und verkündet diese.
(2) Der König hat das Recht, ein vom Reichsparlament beschlossenes Gesetz binnen vierzehn Tagen nach Beschlussfassung zur neuen Verhandlung zurückzustellen.
(3) Beharrt das Reichsparlament auf seinem ursprünglichen Beschluss, so muss der König das Gesetz verkünden.

Kapitel IV
Das Reichsparlament

Artikel 14
Das Reichsparlament besteht aus zwei Kammern, der Kammer des Volkes, in welchem die gewählten Vertreter des Volkes sitzen und der Kammer der Provinzen in welchem die Vertreter der Provinzen sitzen. Es ist die gesetzebende Gewalt des Reiches

Artikel 15
(1) Die Kammer des Volkes besteht aus gewählten Abgeordneten des Volkes. Alle zwei Monate werden die Abgeordneten gewählt.
(2) Die Kammer des Volkes gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
(3)  Dem Premierminister obliegt die Leitung der Sitzungen sowie die Handhabe des Hausrechtes innerhalb der Kammer des Volkes .
(4) Anträge werden durch den Premierminister oder aus der Mitte der Abgeordneten eingebracht.
(5) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(6) Näheres regelt ein Gesetz.

Artikel 16
(1) Die Kammer der Provinzen besteht aus Vertretern der Provinzregierung.
(2) Die Kammer der Provinzen gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
(3) Dem Präsidenten obliegt die Leitung der Sitzungen sowie die Handhabe des Hausrechts innerhalb der Kammer der Provinzen. Er wird aus der Mitte der Kammer der Provinzen von ihren Abgeordneten gewählt.
(4) Die Kammer der Provinzen kann Einspruch gegen Entwürfe der Kammer des Volkes stellen, sofern sie die Provinzangelegenheiten betreffen. Sollte der Einspruch von der Kammer des Volkes, mit einer Mehrheit von 2/3, überstimmt werden, ist der Einspruch ungültig.
(5) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(6) Die Kammer der Provinzen besitzt das Budgetrecht für das Reich. Es entscheidet über die Bewilligung der Gelder und den Haushaltsplan des Premierministers.
(7) Ein Haushaltsplan gilt für jeweils ein Jahresquartal und ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf des vorhergehenden Quartals der Kammer der Provinzen zur Beschlussfassung vorzulegen.
(Cool Näheres regelt ein Gesetz.

Kapitel V
Die Reichsregierung

Artikel 17
Das Reich übt seine Verwaltung durch den Premierminister und den ihm nachgeordneten Behörden, den Reichsämtern, aus. Er bestimmt die Richtlinien der Politik und ist in sämtlichen politischen Belangen zu konsultieren sofern es keine andere Regelung gibt. Er wird in allgemeiner und geheimer Wahl von der Kammer des Volkes bei seiner ersten Sitzung gewählt und muss dem Reichsparlament angehören. Die Legislaturperiode verläuft parallel zu der der Kammer des Volkes.

Artikel 18
(1) Der Premierminister ernennt die Minister.
(2) Folgende Ministerposten sind zu besetzen:
a.) der Innenminister,
b.) der Außenminister,
c.) der Verteidigungsminister,
d.) der Justizminister.
e.) der Finzanzminister
(3) Die Minister bekleiden ein Reichsamt
(4) Die Aufgabenbereiche der Minister regelt ein Gesetz.

Artikel 19
(1) Der Premierminister wird in seiner Abwesenheit vom Vize-Premierminister vertreten.
(2) Der Vize-Premierminister wird auf Vorschlag des Premierminister von der Kammer des Volkes ernannt, er muss gleichzeitig einen Ministerposten besetzen.

Artikel 20
Der Premierminister kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum des Reichsparlaments aus dem Amt gewählt werden. Zur Annahme eines Misstrauensvotums ist die Wahl eines Nachfolgers mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.

Artikel 21
(1) Gesetze können den Premierminister ermächtigen, Verordnungen zu erlassen. Die Gesetze müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmen.
(2) Die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung darf nur, wenn das Gesetz dies zulässt, und nur durch Verordnung weiter übertragen werden.

Artikel 22
(1) Die Reichsämter sind im Reichsgebiet die ausschließlichen Träger der öffentlichen Reichsaufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
(2) Den Reichsämtern können staatliche Aufgaben zur Erfüllung durch Weisung (Verordnung) oder Reichsgesetz übertragen werden.
(3) Der Premierminister stellt durch seine Aufsicht über die Reichsämter sicher, dass die Gesetze beachtet und die Auftragsangelegenheiten weisungsgemäß erfüllt werden.

Kapitel IV
Die Rechtsprechung des Reichs

Artikel 23
(1) Der Oberste Königliche Gerichtshof ist die oberste rechtssprechende Gewalt des Reichs.
(2) Der weitere Aufbau und die Einrichtung der Gerichtsbarkeit wird durch Gesetz geregelt

Artikel 24
(1) Die Richter am Obersten Königlichem Gerichtshof werden dem Reichsparlament durch den Premierminister vorgeschlagen. Eine gültige Wahl erfordert die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vom Reichsparlament gewählte Richter hat der Premierminister zu ernennen.
(2) Richter am Obersten Königlichem Gerichtshof sind für sechs Monate im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 25
(1) Der Oberste Königliche Gerichtshof  ist zuständig:
a.) für die Auslegung dieser Verfassung und der Gesetze des Reiches;
b.) bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Reichsrecht oder Provinzrecht mit dieser Verfassung;
c.) in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem reich und den Provinzen, zwischen verschiedenen Provinzen oder innerhalb einer Provinz, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
d.) für die Kontrolle der anderen Reichsgewalten im Einklang mit Recht und Gesetz.
(2) Das Gesetz bestimmt die Zuständigkeit des Obersten Königlichem Gerichtshof in Zivil—, Straf- und Verwaltungsstreitigkeiten sowie in anderen Bereichen des Rechts.
(3) Die Provinzen können dem Obersten Königlichem Gerichtshof mit Zustimmung des Reichsparlaments Streitigkeiten aus dem provinzialen Recht zur Beurteilung zuweisen.

Artikel 26
(1) Richter sind unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen.
(2) Verhandlungen vor allen Gerichten sind öffentlich. Bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen werden.
(3) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Jeder Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen.

Artikel 27
(1) Eine Handlung kann nur mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ausser es handelt sich um ein Verbrechen wie versuchter oder ausgeführter Mord, Totschlag, schwerer Raub oder Diebstahl sowie Landesverrat.
(2) Niemand darf wegen der selben Tat mehrmals gerichtlich bestraft werden.
(3) Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.

Artikel 28
(1) Das Reichsparlament ist berechtigt, den König sowie den Premierminister und die sonstigen Staatsdiener vor dem Obersten Königlichem Gerichtshof anzuklagen, wenn sie in schuldhafter Weise die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz verletzt haben.
(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens der Hälfte der Abgeordneten der Kammer des Volkes unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung der für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit.
(3) Näheres regelt ein Reichsgesetz.

Kapitel VII
Die Rechte und Pflichten

Artikel 29
Alle Reichsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Es gibt keine unterschiedliche Behandlung in politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Beziehung aus Gründen der Rasse, des Glaubens, des Geschlechts oder der Herkunft.

Artikel 30
(1) Es werden die Rechte der Presse, der freien Meinung jedes einzelnen, des freien Eigentums, der Wohnung und das Brief- und Kommunikationsgeheimnis gewahrt.
(2) Das Recht auf Wohnung und das Brief- und Kommunikationsgeheimnis können auf richterlichen Beschluss für ein Individuum im Zuge von Ermittlungen straf- und steuerrechtlicher Art eingeschränkt werden.

Artikel 31
(1) Es gilt die Vereinigungsfreiheit für Vereine und Parteien, solange sich deren Ziele nicht gegen die Verfassung oder den Bestand des Reichs richten.
(2) Es gilt die Versammlungsfreiheit. Die Versammlungsfreiheit unter offenem Himmel und auf fremden Grundstücken kann eingeschränkt werden.

Artikel 32
(1) Es besteht Freizügigkeit im gesamten Reichsgebiet. Die Freizügigkeit kann zum Abwenden von Schaden auf die öffentliche Sicherheit eingeschränkt werden.
(2) Jedermann hat die Freiheit, seinen Wohnsitz zu wählen und zu wechseln, und das Recht der freien Berufswahl, soweit das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 33
Freiheiten eines Individuums können nicht weiter gehen, als dass sie andere Freiheiten einschränken. Das Individuum verwirkt seine Freiheiten, wenn es diese gegen die Verfassung oder gegen die demokratischen Grundsätze benutzt.

Kapitel VIII
Schlussbestimmungen

Artikel 34
Anlässlich ihrer Ernennung leisten der Premierminister, die sonstigen Staatsdiener und Richter folgenden Eid, der auch mit religiöser Beteuerung abgelegt werden kann:
"Ich schwöre, dass ich dem Wohle des Volkes von Melania gewissenhaft und mit aller Kraft dienen, seinen Nutzen mehren, jeglichen Schaden von ihm abhalten werde und meinem König wie den Gesetzen ewig treu sein werde."

Artikel 35
Diese Verfassung ist gültig in den Gebieten des Reichs gemäß Art. 2, Abs. 1. Sie ist verbindlich für alle natürlichen und juristischen Personen, die sich darin befinden. Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind an sie gebunden.

Artikel 36
(1) Um diese Verfassung zu ändern oder zu ergänzen bedarf es eines Beschlusses des Reichsparlaments mit Dreiviertelmehrheit aller Stimmen. Der König kann verlangen, dass über eine vom Reichsparlament beschlossene Verfassungsänderung ein Referendum durchzuführen ist.
(2) Diese Verfassung kann nur durch freien Entschluss des Volkes aufgehoben oder ersetzt werden.

Artikel 37
Diese Verfassung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Verfassung des Königreichs Melania Eqrujkmi
H.M. Konungen av Melania

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