Konungariket Melania
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Beitrag von Herzogin Sofia von Arbrå Di 2 Dez - 17:38

Die Verkündungen der Herzogin
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Beitrag von Herzogin Sofia von Arbrå Di 2 Dez - 17:42


Konstitution hertigdömet Arbrå
Ingress:
Das Volk des Herzogtums Arbrå gibt feierlich seine Zugehörigkeit zum Königreich Melania bekannt und bekennt sich zur Verfassung und allen Gesetzen des Reichs. Weiterhin geben wir uns im Bewusstsein der Zusammenarbeit folgende Verfassung

Kapitel I - Grundsätze

Artikel 1
(1) Das Herzogtum Arbrå ist Teil des Königreichs Melania und erkennt seine Verfassung und den Vorrang der Reichsgesetze an.
(2) Die Hauptstadt des Herzogtums Arbrå ist die Stadt Gränna.
Artikel 2
(1) Bürger des Herzogtums Arbrå ist, wer die Staatsbürgerschaft des Reichs besitzt und seine Wohnsitz in Arbrå hat.
Artikel 3
(1) Das Herzogtum Arbrå gliedert sich in 7 Kommuner.
(2) Näheres wird in einem Provinzgesetz geregelt.

Kapitel II - Folkets Hus av Arbrå

Artikel 4
(1) Das Folkets Hus ist die legislative Gewalt des Herzogtums Arbrå. Es setzt sich aus allen Bürgern des Herzogtums Arbrå zusammen.
(2) Das Folkets Hus tagt ständig öffentlich in der Hauptstadt Gränna.
Artikel 5
(1) Das Folkets Hus gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden.
Artikel 6
(1) Gesetzesvorlagen können vom Herzog oder aus den Reihen des Folkets Hus eingebracht werden.
(2) Das Folkets Hus fasst Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit, es sei denn diese Verfassung bestimmt etwas anderes.
(3) Beschlossene Gesetze werden vom Herzog ausgefertig und erlangen somit ihre Gültigkeit.
(4) Der Herzog kann Veto gegen ein Gesetz einlegen, das Folkets Hus kann dieses Veto mit einer Mehrheit von 2/3 überstimmen.

Kapitel III - Der Herzog

Artikel 7
(1) Das Exekutivoberhaupt des Herzogtums Arbrå ist der Herzog.
(2) Der Herzog ernennt die Provinzminister und kann diese aus eigenem Ermessen auch wieder entlassen. Folgende Ministerposten sind zu besetzen:
a.) Der Innenminister
b.) Der Schulminister
c.) Der Wirtschaftsminister
(3) Der Herzog ist der oberste Dienstherr der Polizei in Arbrå.
(4) Der Herzog bestimmt die Richtlinien der Politik im Herzogtum Arbrå, er ist in sämtlichen politischen Belangen des Herzogtums zu konsultieren sollte diese Verfassung oder die Reichsverfassung nichts anderes bestimmen.

Kapitel IV - Der herzögliche Gerichtshof

Artikel 8
(1) Der herzögliche Gerichtshof ist der oberste Gerichtshof des Herzogtums.
(2) Er besteht aus 3 Richtern, welche vom Herzog ernannt und entlassen werden.

Kapitel V - Schlussbestimmungen

Artikel 9
(1) Diese Verfassung tritt mit ihrer Verkündung durch den Herzog in Kraft
(2) Verfassungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von 2/3 durch das Folkets Hus beschlossen werden.
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